Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt

Sie wünschen eine umfassende Beratung im Erbrecht?

Seit über 25 Jahren auf das Rechtsgebiet des Erbrechts spezialisiert: Als Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg vertrete ich die Interessen meiner Mandanten gerichtlich und außergerichtlich.

Dabei spielen nicht nur nationale, sondern zunehmend auch Internationale Bezüge eine wichtige Rolle. Insbesondere durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) am 17. August 2015, die für Bürger der Europäischen Union weltweite Geltung hat, wurde das Internationale Erbrecht erheblich in den Mittelpunkt der Beratungspraxis gerückt.

Immobilien erben und vererben

Immobilien erben und vererben

Zur Beurteilung des Wertes von Immobilien darf es in bekanntermaßen dreier Kriterien:

Lage – Lage – Lage!

Liegen die im Nachlass befindlichen Immobilien im Ausland, so kommen die verwaltungsrechtlichen Regeln des Landes zur Anwendung in dem sich die Immobilien befinden. Dabei können die Umstände der Übertragung von Grundstücken ganz erheblich von den in Deutschland vorherrschenden rechtlichen Gegebenheiten abweichen.

Um die Dinge im Ausland im Einzelnen regeln zu können, bedarf es des nötigen Sachverstandes, gepaart mit der nötigen Sachkenntnis. Da aber nicht jeder alles wissen kann, bin ich Mitglied mehrerer anwaltlicher Netzwerke im In- und Ausland, so dass im Regelfall ein schneller Draht gefunden wird, um immobilienrechtliche Problemstellungen, sei es in Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika oder andernorts, zeitnah zu klären und der gewünschten Lösung zuzuführen.

Geldanlagen

Geldanlagen

Nicht selten befinden sich in Nachlässen Konten und Schließfächer bei im Ausland residierenden Banken und Kreditinstituten. Um an die jeweiligen Konten und Schließfächer herankommen zu können, bedarf es der Bewältigung notwendiger Formalitäten die dringend zu beachten sind. Insbesondere dann, wenn es sich bei dem im Ausland befindlichen Vermögen um nicht versteuerte Geldbeträge handelt, sind neben steuer- und devisenrechtlichen Aspekten auch die möglicherweise greifenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes zu beachten, bei deren Missachtung nicht nur erhebliche zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen drohen. Um derartige Problembereiche identifizieren und klären zu können, arbeite ich mit erfahrenen Steuerexperten im In- und Ausland, sowie mit Rechtsanwaltskolleginnen und -kollegen zusammen, die bei der Bewältigung, auch auf den ersten Blick schwieriger Fälle, behilflich sind und vor Ort zur Verfügung stehen.

Testamentsgestaltung

Testamentsgestaltung

„Beruflich Profi, privat Amateur!“ oder „Schuster haben oft die schlechtesten Schuhe!“

Leider beschäftigen sich die meisten Menschen gar nicht oder nur unzureichend, wenn nicht fehlerhaft mit den rechtlichen Auswirken ihres Ablebens. Dabei bringt dann, was häufig anzutreffen ist, einige Mitglieder der nach dem Tod des Erblassers entstehenden Erbengemeinschaft, die Aussicht auf den Zufluss von Geld- oder Immobilienvermögen ohne zu arbeiten, geradezu um den Verstand. Hinzu kommt, dass gemäß unseren nationalen Rechtsvorschriften, eine Erbengemeinschaft „auf Auseinandersetzung angelegt“ ist und jedem Erben - gem. § 2042 BGB - das ihm gesetzlich eingeräumte Recht auf Auseinandersetzung zusteht.
Oft wird der Begriff „Auseinandersetzung“ jedoch entweder missverstanden oder zumindest falsch interpretiert und nicht mit „Auflösung“ gleichgesetzt, sondern mit dem Recht oder sogar der Pflicht zur Erhebung von zum Teil schwerwiegenden Vorwürfen gegen Miterben, die argumentativ herangezogen werden, um vermeintliche „Ungerechtigkeiten“, die aus einer mutmaßlich benannten und von der Gegenseite natürlich in aller Form zurückgewiesenen „Lebensführungsschuld“ resultieren, anzusprechen, so dass bestehende „Familienbande“ auf das Stärkste und leider auch oft bis zum endgültigen „Zerreißen“ strapaziert werden.-

Wie schön ist es dagegen, wenn man im „Fall aller Fälle“ auf ein, an einem sicheren Ort wie dem zuständigen „Nachlassgericht“ aufbewahrtes, klar und eindeutig formuliertes Testament, oder einen Erbvertrag zurückgreifen kann, der möglicherweise ergänzt, durch eine transmortale Generalvollmacht, die Übrigens auch schon zu Lebzeiten oft hervorragende Dienste leistet, wenn sie nämlich mit einer Vorsorge-, und Betreuungs- oder, bei vorhandenen minderjährigen Kindern zusätzlich zu treffenden, Sorgerechtsverfügung sowie separater Patientenverfügung kombiniert wird, in der alles Notwendige geregelt und zu treffende Verfügungen, z.B. mittels anzuordnender Vermächtnisse oder Auflagen, festgelegt sind.

Ganz wichtig, nach Ingangsetzung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErVO) am 17. August 2015, ist neben einer ebenfalls für Ehe- oder Lebenspartner, die u.U. gleichzeitig, oder aufgrund desselben Umstandes kurz hintereinander versterben, anzuratenden sog. Katastrophenklausel, eine Rechtswahlklausel, die festlegt welches Recht zur Anwendung gelangt, wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dann nämlich kommt, seit dem 17. August 2015, das Recht zur Anwendung, das am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, was nicht mit dem Wohnort zu verwechseln ist, gilt. Und dass kann unvorhersehbare rechtliche Auswirkungen nach sich ziehen!

Einige ausländische Rechtsordnungen, erkennen die in Deutschland unter Eheleuten anzutreffenden gemeinschaftlichen Testamente („Berliner Testamente“) nicht an.

Das Pflichtteilsrecht, das in Deutschland immer wieder durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sowohl des Bundesgerichtshofes als auch des Bundesverfassungsgerichtes, als nicht hinweg zu denke Regelung und damit fester Bestandteil des bundesdeutschen Erbrechts bestätigt wurde, existiert, wie etwa in den sog. „Common-Law-Ländern“, nur partiell oder, wie in Thailand, gar nicht

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